Ihr Einzug - Informationen zur Pflegeversicherung
Vollstationäre Pflege
Nach den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Pflegekassen kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vorliegen bei:
- Fehlen einer Pflegeperson
- fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen
- drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen
- drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen
- Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen
- räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht optimiert werden können.
Die Eingruppierung in eine bestimmte Pflegestufe durch die zuständige Pflegekasse richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Wie oft benötigt jemand täglich Hilfe bei Tätigkeiten der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)?
- Wie oft wöchentlich wird Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt?
- Wie hoch ist der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Person, für Hilfestellung im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt?
- Wie viel Zeit davon entfällt im täglichen Durchschnitt auf die Grundpflege?
Für die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege übernehmen die Pflegekassen monatlich bis zu 1.023 Euro in der Pflegestufe 1, 1.279 Euro in der Pflegestufe 2 und 1.432 Euro in der Pflegestufe 3.
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